- Neu
LFP Stromspeicher 5,12 kWh
Produktvorteile: All in One inkl. Wechselrichter
- Bewährtes Batteriesystem
- Lithium-Eisenphosphat LiFePO4 (LFP)
- Erweiterbare Kapazität
- Integriertes Batteriemanagementsystem
- Gehäuse Brandschutz (nicht brennbar)
- Robuste stapelbare Konstruktion
bzw. Angebot, Rechnung, Leasing
DHL Paket versichert, GoGreen CO² kompensiert
BGHW, Sellwerk, Händlerbund
Solar Ladeeingang: 120V - 500V DC
Lademöglichkeiten: Solarenergie, Wasserkraft, Windkraft, Stromnetz etc.
Umsatzsteuerliche Regelung für Lieferungen in Deutschland ab dem 01.01.2023
Gesetzliche Grundlagen kurz zusammengefasst:
Welche Artikel sind von der neuen Regelung betroffen?
- Lieferungen aller wesentlichen Komponenten zur Erzeugung sowie Speicherung von Solarstrom in der Regel zum Umsatzsteuersatz von 0%
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0% zu erhalten?
- der angegebene Rechnungsempfänger entspricht dem (zukünftigen) Betreiber der Photovoltaikanlage in Deutschland laut (späterem) Marktstammdatenregistereintrag
- Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen bis max. 30 kWp (Modulleistung) laut (zukünftigen) Marktstammdatenregistereintrag
Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen, welche in der Nähe von:
- Privatwohnungen
- Wohnungen oder
- öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
Artikel 16
5.Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“
siehe: Bundesfinanzministerium - JStG 2022 PDF S. 16